Hier finden Sie die Satzung unseres Vereins:
SATZUNG
und
Jugendordnung
SKI-CLUB Hockenheim e.V.
gegründet 01.02.1968
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Ski-Club Hockenheim e. V., er ist Mitglied im DSV und Bad. Sportbund und im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Hockenheim.
Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Ski-Club Hockenheim e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind Pflege, Förderung und Verbreitung des Skisports und dazugehörige Ergänzungs- und andere Freizeit- bzw. Breitensportarten zur körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Mitgliedschaft und Aufnahme, Ehrenmitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Stimm- und Wahlrecht haben nur natürliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr erreicht und den Beitrag entrichtet haben.
Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Aufnahme von der Einverständnis-Erklärung des gesetzlichen Vertreters abhängig.
Die Aufnahme ist schriftlich unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke zu beantragen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt durch die schriftliche Bestätigung als vollzogen. Damit erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung des SCH an.
Aufnahmegesuche können mit Angabe der Gründe abgelehnt werden.
Ehrenmitglieder des SCH können Personen werden, die sich um den Skisport oder um den Club besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit dazu ernannt.
Beiträge, Umlagen
Die Höhe des Beitrages und die Aufnahmegebühr werden in der Mitgliederversammlung festgelegt. Diese Beiträge werden bei Eintritt während eines Geschäftsjahres sofort zur Zahlung fällig, ansonsten am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres. Anspruch auf evtl. Versicherungsschutz hat nur derjenige, der seinen Beitrag voll bezahlt hat.
Rückständige Beiträge können nach Anmahnung ab 1. April eingefordert werden. Die Hebegebühr wird dem Beitrag zugeschlagen.
Stundung oder Erlaß von Beiträgen sind beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand hat die Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen ein beitragsfreies Ruhen der Mitgliedschaft auszusprechen.
Für besondere Zwecke können einmalige oder wiederkehrende zusätzliche Zahlungen erhoben werden. Dies muß von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung dem Vorstand erklärt werden. Kündigungstermin ist der 30. September. Die Erklärung nach dem 1. Oktober verpflichtet den Austretenden zur Beitragszahlung für ein weiteres Geschäftsjahr.
Um Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des SCH zu schlichten bzw. außergewöhnlich schwierige Entscheidungen zu fällen, steht dem Vorstand der Ehrenrat beratend zur Seite. Dem Ehrenrat können nur Mitglieder des SCH angehören, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.
Der Ausschluss aus dem Verein wird vom Vorstand ausgesprochen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der vom Vorstand beschlossene Ausschluss eines Mitgliedes muss vom Ehrenrat entweder bestätigt oder abgelehnt werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, beim Ehrenrat Einspruch gegen den Ausschluss zu erheben und das Recht, vom Ehrenrat gehört zu werden. Die Einberufung des Ehrenrates erfolgt durch den Vor-stand.
Als wichtigen Grund wird u. a. angesehen:
a) Grobe Verstöße gegen die Interessen des Vereins,
b) unehrenhaftes Verhalten,
c) wenn nach zweimaliger Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht geleistet wird.
Dem betroffenen Mitglied ist der Beschluss des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann aus einem solchen Ausschluss keinerlei Ansprüche an den Verein stellen. Der Ausschluss hat sofortige Wirkung.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen zu benutzen.
Über das Vereinsvermögen ist jährlich - rechtzeitig zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung - ein Bestandsverzeichnis anzufertigen.
Gegenstände des Vereinsvermögens sind von den Mitgliedern sorgfältig zu behandeln und dem mit der Pflege beauftragten Mitglied anzuvertrauen.
Bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung von Clubeigentum ist das schuldige Mitglied zum vollen Schadensersatz verpflichtet.
Vereinsführung
Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
Engerer Vorstand:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Rechner
Sportwart
Erweiterter Vorstand:
Pressewart
Jugendwart
Skiwart - alpin
Skiwart - nordisch
Betreuer Rennmannschaft
Ski-Schulleiter
Vergnügungswart
Hüttenwart
Wanderwart
Fußballwart
sowie weitere Beisitzer zur besonderen Verwendung nach Bedarf.
Es wird in das Ermessen des engeren Vorstandes gestellt, Ausschüsse zur Erfüllung besonderer Aufgaben zu bestellen. Fällt ein Mitglied des engeren oder erweiterten Vorstandes während der Amtszeit aus, so bestellt der engere Vorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein soll.
Zu allen Beschlüssen des Vorstandes ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über den Sitzungsverlauf ist eine sinngemäße Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Schriftführer chronologisch abzulegen.
Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren wie folgt gewählt:
In ungeraden Jahreszahlen der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der Sportwart, der Jugendwart, der Skiwart alpin, der Vergnügungswart, der Wanderwart, der Fußballwart und evtl. Beisitzer Recht, Beisitzer Mitgliederverwaltung.
Die weiteren Vorstandsmitglieder und gegebenenfalls Beisitzer werden in den geraden Jahreszahlen gewählt.
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal im ersten Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen. Der Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher in Form einer schriftlichen Mitteilung mit Tagesordnung durch den 1.Vorsitzenden bekanntgegeben werden. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich einzureichen und müssen 8 Tage vor der Versammlung in den Händen des 1. Vorsitzenden sein. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung stehen zu:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes
2. Entgegennahme des Rechnungsberichtes und Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Satzungsänderungen
5. Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
6. Anträge
7. Festsetzung der Beiträge
8. Verschiedenes
Eine Beschlussfassung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Mitgliederversammlung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Eine geheime Abstimmung erfolgt nur dann, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis vorliegt. Bei allen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei einer geheimen Abstimmung ist zuvor ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Personen, zu wählen. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom ersten Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
Der 1. Vorsitzende wird unter Leitung eines zuvor gewählten Wahlausschusses, bestehend aus 3 Personen, gewählt. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
In dringenden Fällen oder auf Verlangen von mindestens 20 % der stimmberechtigten
Mitglieder wird vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen Einladung, Anträge und Beschlussfassungen erfolgen wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen und die Vereinsauflösung als Tagesordnungspunkt in der Einladung aufgeführt war. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. Soweit dies aus Einlagen der Mitglieder (Darlehen, Anteilscheine oder ähnliches) besteht, kann es in Höhe dieser Einlagen zurückgezahlt werden.
Die Schlussversammlung hat über die gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Um die Gemeinnützigkeit zu wahren, darf der Beschluss über die Verwendung des Reinvermögens erst durchgeführt werden, wenn die Durchführung vom Finanzamt Schwetzingen genehmigt ist.
Hockenheim, im Oktober 2000
SKI-CLUB HOCKENHEIM e.V.
1.Vorsitzender, Günter J. Sporys
Jugendordnung
SKI-CLUB Hockenheim e.V.
Oktober 1984
SKI-CLUB HOCKENHEIM e.V. - POSTFACH 1554 - 68758 HOCKENHEIM
Präambel
Die Jugendgruppe des Skiclubs Hockenheim e.V. fördert die Sportliche Betätigung seiner jugendlichen Mitglieder. Sie bemüht sich um entsprechende sportliche und gesellige Formen für eine sinnvolle, Jugendgemäße Freizeitgestaltung. Sie pflegt ferner den Gemeinschaftssinn, die sportliche Kameradschaft und die internationale Verständigung durch Sport, Spiel und persönliche Begegnung.
Allgemeine Grundsätze:
§1
Die Jugendgruppe des Skiclubs Hockenheim e.V. ist die Gemeinschaft der jugendlichen Mitglieder. Mitglied der Jugendgruppe ist, wer zum Ende des Geschäftsjahres (31.12. d. Jh.) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§2
Die Jugendgruppe führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem en Im Rahmen der vom Vereinsvorstand bewilligten Mittel wirtschaftet die Jugendgruppe eigenverantwortlich. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendgruppe. Die Jugendgruppe ist dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand, insbesondere dem Rechner, ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gewähren.
§3
Der Vereinsjugendwart ist Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses und Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Aufgaben der Jugendgruppe:
§4
Der Jugendgruppe obliegen folgende Aufgaben:
Pflege und Förderung des Skisports und zugehöriger Ergänzungs- und Freizeitsportarten zur körperlichen Ertüchtigung der Jugendlichen, wozu insbesondere die Teilnahme an Meisterschaften und Pokalrennen gehört. Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen unter Berücksichtigung der zeitgemäßen Belange der Jugendlichen (z.B. Freizeitmaßnahmen, Diskussionsveranstaltungen, Ausflüge etc.) Planung und Organisation bzw. Durchführung von Maßnahmen für Nichtmitglieder (z.B. offene Veranstaltungen, Teilnahme am Kinderferienprogramm der Gemeinde Hockenheim etc.)
Organe der Jugendgruppe:
§5
Organe der Jugendgruppe sind:
- der Vereinsjugendausschuss
- die Vereinsjugendversammlung
§6
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
- dem Jugendwart
- dem Betreuer der Renn- und Fördermannschaft Skilauf
- einem gewählten Vertreter der Jugendlichen als deren Sprecher. Mit beratender Stimme gehören dem Jugendausschuss an:
- der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter
- der Sportwart
Zur Unterstützung kann die Jugendversammlung noch weitere Mitglieder in den Jugendausschuss berufen.
§7
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendgruppe des
Skiclubs Hockenheim. Sie umfasst den Vereinsjugendausschuss und alle Jugendmitglieder.
§8
Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Jugendwartes
- Vorschlag für die Wahl des Jugendwartes durch die Hauptversammlung.
§9
Die Einberufung und Leitung der Jugendversammlung erfolgen durch den Jugendwart; sie kann jederzeit einberufen werden. Eine Jugendversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 8 Mitglieder der Jugendgruppe dies beantragen. Sie muss jedoch mindestens 1 mal jährlich vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.
§10
Der Jugendausschuss führt die Geschäfte der Jugendgruppe zwischen den Jugendversammlungen. Er hat die in der Jugendordnung verankerten Ziele zu verwirklichen, die Beschlüsse der Jugendversammlung durchzuführen und einen Etat zu erstellen.
Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder (darunter der Jugendwart und der Sprecher der Jugendlichen) anwesend sind. Bei Abstimmungen genügt auch hier die einfache Mehrheit.
§11
Der Jugendwart legt den Organisationsplan fest und erstellt einen Jahresplan. Er befindet im Einverständnis des Jugendausschusses über die zur Verfügung gestellten Mittel.
Schlussbemerkung:
Die Jugendordnung soll Basis einer eigenverantwortlichen Jugendarbeit sein. Sie bietet den jugendlichen des Skiclubs Hockenheim e.V. die Möglichkeit, unter Beachtung der demokratischen Spielregeln, sich am Vereins geschehen aktiv zu beteiligen und ist somit Übungsfeld praktischer Demokratie.